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Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice?

Was ähnlich klingt, ist nicht zwingend dasselbe: Zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und dem Homeoffice, wie es zu Zeiten von Corona immer häufiger wurde, gibt es Unterschiede, die Sie beachten sollen.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist vom Gesetzgeber eng definiert: Es muss in die häusliche Sphäre eingebunden sein, sich also z.B. innerhalb der eigenen Wohnung befinden, gleichsam aber von den Wohnräumen klar abgetrennt sein. Zur Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer genügt die kleine Arbeitsecke im Wohnzimmer also nicht; selbst Regale oder Raumteiler zur Abtrennung des Arbeitsbereiches vom Wohnbereich werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Des Weiteren ist es auch eine Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis steht, also nicht zu groß ist. Diese Vorgabe ist jedoch nicht sehr präzise und kann vom Finanzamt so oder so ausgelegt werden.

Auch Nutzung und Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers sind Grenzen gesetzt: Sowohl bei Nutzung als auch bei Einrichtung darf der private Anteil 10% nicht übersteigen. Wer also sein Arbeitszimmer z.B. noch als Gästezimmer nutzt und deshalb eine Schlafcouch darin stehen hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht anerkennt.

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen:
Vollumfänglich steuerlich absetzbar Anteilig steuerlich absetzbar
Kosten betreffen ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer. Kosten betreffen die Wohnung als ganzes.

Beispiele:
–       Bürostuhl und Tisch
–       Regale und Schränke
–       Tapete / Farbe

Beispiele:
–       Miete / Abschreibungen
–       Strom-, Wasser- und Heizkosten
–       Renovierungskosten

Dabei ist jedoch zu beachten, ob das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt ist, d.h. ob sich der Kern der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abspielt. Falls dies nicht der Fall ist, ist für die Absetzung relevant, ob die berufliche Tätigkeit auch an einem anderen Arbeitsplatz in den Räumen des Betriebes ausgeübt werden könnte.

  • häusliches Arbeitszimmer ist Tätigkeitsmittelpunkt: Abzug der Aufwendungen in voller Höhe möglich
  • häusliches Arbeitszimmer ist kein Tätigkeitsmittelpunkt, ein anderer Arbeitsplatz steht aber nicht zur Verfügung: Aufwendungen sind nur bis zu einer Höhe von EUR 1.250,00 absetzbar
  • häusliches Arbeitszimmer ist kein Tätigkeitsmittel und es stünde ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Aufwendungen sind nicht absetzbar

Homeoffice“ an sich hingegen ist kein Rechtsbegriff. Der in der Corona-Pandemie populär gewordene, umgangssprachliche Begriff zielt vor allem auf die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale.

Diese kann dann bezogen werden, wenn der Steuerpflichtige seinem Beruf von zuhause aus nachgeht, dabei jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann oder will. Dies ist also auch mit einer Arbeitsecke oder dem Laptop auf dem Esstisch möglich.

Geltend gemacht werden kann die Homeoffice-Pauschale in den Steuererklärungen 2020 und 2021 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von EUR 5,00 pro Tag und für maximal 120 Tage (= EUR 600,00).

 

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