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Besteuerung von Kryptowährungen

Nach Auffassung des BFH gilt es, privat gehandelte Kryptowährungen nach §23 (1) S.1 Nr.2 EStG zu versteuern.

Durch die wachsende Relevanz von Kryptowährungen fragen sich immer mehr Bürger, wie sie diese zu versteuern haben. Leider wird es nicht wie Aktien versteuert, jedoch gibt es Regelungen, die dem Bürger beim Verständnis helfen

Falls die zum Handel gekaufte Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert wird, ist der Ertrag steuerfrei. Falls jedoch steuerpflichtige Gewinne entstehen, sind diese mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ein Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen bleibt steuerfrei, wenn er im Jahr insgesamt unter 600 Euro liegt.

Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

 

Quelle: ( FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2021 – 5 K 1996/19)