Neue Grundsteuer / Landesmodelle
Als der Gesetzgeber das neue Verfahren zur Grundsteuererhebung ab dem 01.01.2025 beschlossen hat, wurde gleichzeitig eine Öffnungsklausel eingeführt – die Bundesländer können eigenständig abweichende Grundsteuer-Modelle einführen. 7 Länder machen hiervon Gebrauch:
- Baden-Württemberg
Das baden-württembergische Modell zeichnet sich durch seine einfache Berechnung aus: Die einzigen relevanten Parameter sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Diese werden miteinander multipliziert und ergeben so den Bodenwert („modifiziertes Bodenwertmodell“).
Dieser Bodenwert wird schließlich mit einer festen Steuermesszahl von 0,13% und dem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert.
Grundstücksfläche * Bodenrichtwert * Steuermesszahl * Hebesatz
Die mehrstufige Berechnung eines Grundsteuerwertes ist so nicht vonnöten. Das heißt aber auch, dass die Bebauung des Grundstückes für dessen Bewertung weitestgehend keine Rolle spielt! Eine Ausnahme bildet hierbei die überwiegende Nutzung der Bebauung zu Wohnzwecken: Dies reduziert die Steuermesszahl von 0,13% auf 0,091%.
- Bayern
Auch das bayerische Modell („reines Flächenmodell“) punktet durch seine einfache Berechnung. Relevant sind hierbei jeweils die Fläche des Grundstückes und des Gebäudes.
Die Flächen von Grundstück und Gebäude werden mit ihrer jeweiligen Äquivalenzzahl (EUR / m² 0,04, bzw. EUR / m² 0,50) multipliziert und die sich so ergebenden Äquivalenzbeträge jeweils mit der Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 100%, außer bei Wohnflächen (70%).
Die Summe beider Werte wird schließlich mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert:
(Äquivalenzbetrag [Grdst.] * Steuermesszahl + Äquivalenzbetrag [Geb.] * Steuermesszahl) * Hebesatz
Zu erwähnen ist, dass bei diesem Modell Wert und Lage von Grundstück und Gebäude keine Rolle spielen! Aufgrund dessen bestehen allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an dem Modell; Verfassungsklage wurde bislang jedoch nicht erhoben.
- Hamburg
Das Hamburger Modell ist weitestgehend identisch mit dem bayerischen Modell, bezieht jedoch die Wohnlage in die Steuer mit ein („Wohnlagenmodell“). Hierbei wird zwischen guten und normalen Wohnlagen unterschieden:
Bei einer guten Wohnlage entspricht die Berechnungsformel der bayerischen, bei einer normalen Wohnlage werden die Steuermesszahlen nochmals mit 75% multipliziert.
- Hessen
Auch für das hessische Verfahren ist das bayerische Modell die Grundlage. Der Berechnungsformel wird in Hessen noch ein Lage-Faktor hinzugefügt („Fläche-Faktor-Verfahren“). Dieser Faktor berechnet sich aus dem Bodenrichtwert des Grundstückes, und dem durchschnittlichen Bodenwert der Gemeinde.
Lage-Faktor = (Bodenrichtwert des Grundstückes / durchschnittlicher Bodenwert der Gemeinde)0,3
Hierdurch werden Wert und Lage von Grundstück und Gebäude berücksichtigt, aber deren steuerliche Auswirkung im Vergleich zum Bundesmodell abgeschwächt.
Hessen sieht außerdem vor, dass alle 14 Jahre eine Neubewertung des Grundstückes erfolgen soll.
- Niedersachsen
Das niedersächsische Modell („Flächen-Lage-Modell“) ist weitgehend identisch mit dem hessischen Verfahren: Auch hier spielt der Lage-Faktor eine Rolle. Er wird allerdings nicht erst am Ende miteinberechnet, sondern bereits den beiden Äquivalenzbeträgen hinzumultipliziert.
Außerdem ist keine turnusmäßige Neubewertung des Grundstückes vorgesehen, sondern lediglich bei grundlegenden Änderungen.
- Saarland und Sachsen
Im Saarland und in Sachsen kommt ein sog. „modifiziertes Bundesmodell“ zum Einsatz. D.h. dass die Berechnung dem Bundesmodell entspricht und nur die Steuermesszahlen anders sind.
Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke:
Bund: 0,031%
Saarland: 0,034%
Sachsen: 0,036%
Warum wird ein neues Berechnungsmodell zur Grundsteuer eingeführt? Lesen Sie hier weiter.
Einen Artikel zum Berechnungsmodell des Bundes finden Sie hier.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.