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Verfassungswidrigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

Nachdem bereits der Zinssatz von 6% auf Steuernachzahlungen für verfassungswidrig erklärt wurde, bestehen nun auch zur Höhe von Säumniszuschlägen Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit.

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung in Höhe von jährlich 6% auf Steuernachzahlungen für verfassungswidrig erklärt (siehe Artikel). Analog dazu hat der Bundesfinanzhof nun auch bei Säumniszuschlägen Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit: Säumniszuschlägen komme nicht nur ein Druck- sondern anteilig auch ein Zins-Charakter zu.

Die Funktion als Druckmittel ist bei dieser Fragestellung nicht betroffen. Die Feststellung, dass Säumniszuschlägen zum Teil auch eine Zins-Funktion zukommt, wirft jedoch dieselben Fragen auf, wie dies auch bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen geschehen ist.

Der hälftige Anteil der Säumniszuschläge beträgt pro angefangenem Monat 0,5% des Gegenstandswertes – also jährlich 6%.

Es kann sich lohnen, gegen vom Finanzamt geforderte Säumniszuschläge vorzugehen. Der Bundesfinanzhof gibt Rückendeckung.

(Quelle: BFH-Beschluss vom 26. Mai 2021, VII B 13/21 (AdV))

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