Neuregelung der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der bisher gültigen Grundsteuerregelung festgestellt. Zum 01.01.2025 wird daher erstmals nach neuen Maßstäben die Grundsteuer erhoben. Die dafür notwendige Neubewertung von Grundstücken in ganz Deutschland findet bereits zum Stichtag 01.01.2022 statt.
Bisher erfolge die Berechnung der Grundsteuer nach der Formel
Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Grundsteuerhebesatz.
Der Grundsteuerhebesatz ist die Rechengröße, die jede Gemeinde selbst bestimmt und durch die sie die Höhe der fälligen Grundsteuer maßgeblich mitbestimmt: Schließlich ist die Grundsteuer auch eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen.
Die Grundsteuermesszahl ist ein landesspezifischer Wert, der sich aus der Art der Immobilie und der letzten Rechengröße, dem Einheitswert, ergibt.
Eben jener Einheitswert ist der Grund für die Verfassungswidrigkeit der alten Grundsteuerberechnung. In diesem enthalten sind die Jahresrohmiete, bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete bei selbst bewohnten Eigenheimen, das Baujahr und die Bauweise des Gebäudes und die Einwohnerzahl der Gemeinde – und zwar zum Stand des Jahres 1964 (in den alten Bundesländern) oder sogar 1935 (neue Länder).
Offenkundig hat sich bei diesen Werten seitdem einiges getan. Gemeinden sind gewachsen, die Immobilien nicht mehr zwingend auf dem neuesten Stand der Technik und die Mieten stark gestiegen.
Durch die völlig veralteten Einheitswerte sind Verzerrungen entstanden, die nicht mehr den tatsächlichen Wert der Grundstücke widerspiegeln. Für gleichartige Grundstücke ist womöglich unterschiedlich viel Steuer fällig, wodurch der in der Verfassung gebotene Gleichheitsgrundsatz verletzt wird.
Durch eine bloße Aktualisierung der Daten wäre allerdings die zu zahlende Grundsteuer z.T. wohl massiv angestiegen, weshalb sich der Gesetzgeber für eine komplette Neuregelung entschieden hat.
Weiter ist aber zu beachten: Eine bundeseinheitliche Lösung wird es nicht geben. Der Bund hat mit einer Öffnungsklausel den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigene Grundsteuerberechnungssysteme zu schaffen, sollten sie mit dem Bundesmodell nicht einverstanden sein. Von dieser Klausel haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Den Artikel zum Bundesmodell finden Sie hier.
Einen Artikel zu den landesspezifischen Berechnungsmodellen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie HIER.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.