Neue Regelung für die Steuerbefreiung der Bildungsleistungen
Lehrende Tätigkeiten, die nicht privaten Zwecken dienen, waren bis jetzt umsatzsteuerfrei.
Nach der bisherigen Regelung waren im Prinzip fast alle Lehrtätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit, die nicht für private Zwecke waren. Diese Regelung wurde aber über die Jahre auf immer weitere Tätigkeitsfelder ausgedehnt, sodass auch Schwimmkurse, Tanzkurse, Tenniskurse usw. steuerfrei waren.
Jedoch hat der EuGH dem jetzt einen Riegel vorgeschoben: Ab jetzt gilt die Steuerbefreiung nur noch für Schul- und Hochschulunterricht mit der Voraussetzung, dass ein breites Spektrum an Stoff vermittelt wird.
Spezialisierter Unterricht wie Fahrschule, Schwimm- und Tanzkurse fallen hierunter nicht mehr. Das EuGH-Urteil vom 14.03.2019 hat die Bedingungen hierzu enger gefasst.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.