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6%-Verzinsung verfassungswidrig

In seinem Beschluss vom 08.07.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) die jährliche Vollverzinsung von Steuernachforderungen und –erstattungen in Höhe von 6% ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt.

Bereits seit dem Jahr 1990 gilt eine gesetzliche Vollverzinsung für Steuernachforderungen und –erstattungen von monatlich 0,5%, bzw. jährlich 6%. Diese hat u.a. den Zweck, das grundgesetzlich garantierte Recht auf die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu garantieren.
Das Finanzamt setzt die Steuer nicht bei allen Bürgern gleichzeitig fest, sondern bisweilen mit hohen zeitlichen Unterschieden. Hierdurch entstehen (im Falle von Steuernachforderungen) Vorteile für die Leute, bei denen die Steuer erst spät festgesetzt wird, denn diese haben in diesem Zeitraum noch die Gelegenheit, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Bei Steuererstattungen hingegen entstehen für Leute mit später Steuerfestsetzung Nachteile, da diese ihr Geld eben nicht gewinnbringend anlegen konnten.
Um diese Vor-, bzw. Nachteile auszugleichen, hat der Gesetzgeber damals die Vollverzinsung von jährlich 6% festgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun jedoch festgestellt, dass der festgelegte Zinssatz diese Ausgleichsfunktion nicht mehr angemessen erfüllt. Er sei in Zeiten von strukturellen Niedrig-, bzw. Negativzinsen „evident realitätsfern“ und deshalb verfassungswidrig. Das Gericht hat es der kommenden Bundesregierung daher zur Aufgabe gemacht, den Zinssatz entsprechend nach unten zu korrigieren.

Betroffen hiervon sind alle Steuerarten, nicht jedoch Steuerhinterziehungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bereits ab 2014 festgestellt, allerdings müssen die Zinsbescheide bis einschließlich 2018 nicht geändert werden.

Erst die Zinsen ab dem Jahr 2019 müssen von den Finanzämtern neu berechnet und korrigiert werden, sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Achtung: Dies gilt nicht nur für Zinsbescheide zulasten der Steuerbürger, sondern auch für Zinsbescheide zu deren Gunsten.

Ab sofort werden bis zum Erlass einer Neuregelung durch die Bundesregierung – dies muss bis spätestens zum 31.07.2022 geschehen sein – von den Finanzämtern die Zinsen auf Null festgesetzt und die Bescheide nur noch vorläufig erlassen. Nachdem eine Ersatzregelung in Kraft getreten sein wird, werden die Finanzämter die Zinsen nachträglich neu berechnen und endgültig festsetzen.

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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.

(Quelle: BVerfG-Beschluss des Ersten Senats vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 -, Rn. 1-264)