Besteuerung von Aktienverlusten
Die Regelung, dass Aktienverluste nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen, liegt nun dem Bundesverfassungsgericht vor.
Beim Verkauf von ETF-Anteilen muss der gesamte Gewinn auch dann versteuert werden, wenn die Aktien Verluste machen. Die Verrechnung des Aktienverlustes mit anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich – auch nicht mit denen aus Gewinnen aus Fonds oder ETFs, die nur aus Aktien bestehen. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da er sie für verfassungswidrig hält.
Banken und Finanzämter werden, solange eine Entscheidung aussteht, die bestehende Regelung weiterhin anwenden. Es sollte daher vorsorglich gegen künftige Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden, um diese offen zu halten und zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten, falls das Gericht tatsächlich die Verfassungswidrigkeit feststellt. Die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden endet einen Monat nach Erhalt.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.
Bitte wählen Sie 06222 / 38 33 11
Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.