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Ermittlung des Grundbesitzwertes durch das Vergleichswertverfahren

Vergleichspreise des Gutachterausschusses haben grundsätzlich Vorrang vor anders ermittelten Vergleichspreisen.

Das Vergleichswertverfahren dient zur Ermittlung des Grundbesitzwertes. Hierbei werden die Kaufpreise von Grundstücken herangezogen, die hinsichtlich Lage, Größe, Nutzung, o.ä. weitestgehend mit dem zu bewertenden Grundstück übereinstimmen. Ermittelt werden derartige Vergleichspreise vorrangig durch einen unabhängigen Gutachterausschluss.

Es besteht die Möglichkeit, dem Vergleichswertverfahren auch den für das betroffene Grundstück selbst bezahlten Kaufpreis zugrunde zu legen, wenn der Kauf sehr zeitnah erfolgt ist. In einem Urteil vom 29.01.2020 hat das Finanzgericht München jedoch entschieden, dass dies nur ausnahmsweise dann geschehen darf, wenn keine durch einen Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vorliegen.

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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.

(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-44143?hl=true)