Urteile zur Doppelbesteuerung von Rentnern
Erstmals hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen klare Vorgaben zur Berechnung der Rentenbesteuerung gemacht. Die kommende Bundesregierung muss die Rechengrundlage des Staates ändern.
Laut BFH liegt dann eine doppelte Rentenbesteuerung vor, wenn die in die Rentenkasse einbezahlten Beiträge höher sind als der Rentenfreibetrag im Alter.
Der BFH sieht für die künftigen Rentnerjahrgänge eine steigende Wahrscheinlichkeit für doppelte Besteuerung.
Wer noch im Arbeitsleben steht, muss nichts tun – außer Versicherungsverläufe sowie Renten- und Steuerbescheide aufzubewahren.
Wer allerdings seit Kurzem in Rente ist, kann bereits von einer Doppelbesteuerung betroffen sein. Als hoch gilt die Wahrscheinlichkeit besonders bei ehemaligen Selbstständigen, ledigen Hinterbliebenen und eher bei Männern als bei Frauen.
Der BFH hat nun also festgestellt, dass die aktuelle Gesetzeslage zwar verfassungskonform sei, jedoch gleichzeitig verlangt, dass der Staat dafür zu sorgen habe, dass eine doppelte Rentenbesteuerung in Zukunft ausgeschlossen wird.
Wenn Rentner bei sich selbst eine doppelte Rentenbesteuerung vermuten, müssen sie diese auch nachweisen können. Da dies schwierig ist, ist es ratsam, die Steuererklärung für das Jahr 2020 möglichst spät abzugeben – in der Hoffnung, dass es zum Abgabezeitpunkt bereits eine neue Regelung gibt.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 ist der 31.10.2021 oder, falls hierbei die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen wird, der 31.05.2022.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.
Bitte wählen Sie 06222 / 38 33 11
Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.
(Quelle: BFH-Urteile X R 33/19 und X R 20/19 vom 19.05.2021)