Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer / steuerfreie Zuwendungen im Zusammenhang mit erbrachten Pflegeleistungen
Oft versorgen Kinder, Neffen, Nichten usw. ihre Eltern, Onkel und Tanten im Alter. Dabei wird häufig ein erheblicher Zeitaufwand benötigt und die Versorgten wollen sich erkenntlich zeigen.
Einem kürzlich gewonnenen Einspruchsverfahren lag folgender Fall zu Grunde:
Der in Folge eines Sturzes pflegebedürftig gewordene Vater war in „betreutes Wohnen“ umgezogen.
Die Tochter fuhr täglich zu dem Vater um zu kochen, die Wohnung zu richten, Besorgungen zu machen und mit ihm Zeit zu verbringen.
Der Vater lebte noch über fünf Jahre und schenkte in dieser Zeit seiner Tochter, auch im Hinblick darauf, dass die Tochter ihre Arbeitszeit reduziert hatte um ihn pflegen und versorgen zu können, einen Betrag von EUR 90.000,00.
Das Finanzamt setzte deshalb Schenkungssteuer fest. Dem konnte erfolgreich entgegengetreten werden.
Zwischenzeitlich hat sich die Finanzverwaltung mit Ländererlass vom 04.06.2014 (AZ 3 – S3812 / 42 im Bundessteuerblatt I 2014, 891) dazu geäußert, wie erbrachte Pflege von dem Wert einer Schenkung im Zusammenhang mit der Pflege in Abzug gebracht werden kann.
Es wird jede Stunde mit EUR 11,00 bewertet. Danach hätte der Vater sogar für den Zeitraum von sechs Jahren, = 312 Wochen, und einer wöchentlichen Pflegezeit von 28 Stunden EUR 96.096,00 steuerfrei zuwenden können.