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Zahlungen zur Wiedergutmachung nach Erhalt von Bestechungsgeldern

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 26.06.2014 5 K 3082 / 12 über eine spannende Rechtsfrage zu entscheiden.

Der Kläger, Arbeitnehmer eines Pharmaunternehmens, hatte Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe erhalten. Etliche Jahre später musste der Kläger an seinen (ehemaligen) Arbeitgeber Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung leisten. Die Frage war, ob die Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung als Werbungskosten nach § 22 Nr. 3 EStG abzugsfähig sind.

Das Finanzgericht entschied, dass die Zahlungen im Jahr der Zahlungen nicht zu einer Steuerminderung führen, weil nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG ein Verlustausgleich nur mit Gewinnen gleicher Art nach Maßgabe des § 10d EStG möglich ist.

Zwar hat der Bundesfinanzhof zur Rückzahlung von Bestechungsgeldern an den Bestechenden entschieden, dass im Rahmen der Gesetzesauslegung in soweit auch negative Einkünfte sofort ausgleichsfähig sein müssen. Hier, in dem von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall, wurden aber keine Bestechungsgelder zurückgezahlt sondern Schadensersatz an den geschädigten Arbeitgeber geleistet.

Besser wäre gewesen, wenn die Bestechungsgelder zurückgezahlt und der Schadensersatz durch den Bestechenden geleistet worden wäre.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist Revision unter dem Aktenzeichen IX R 26 / 14 anhängig. Betroffene sollten deshalb Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.