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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell

Rechtsgrundlage §10 (1) Nr. 5 EStG, BFH 23.11.2021 III R 1/122

Bei Kindern wo die Eltern getrennt sind und wo das Kind in einem gleichgestellten Wechselmodell betreut wird, besteht oft die Frage wem die ganzen Leistungen wie Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kindergeld, Kinderfreibetrag und Abzug von Kinderbetreuungskosten zustehen.

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut wird. Wer es wie oft bei sich zuhause hat spielt keine Rolle.

Wenn die Eltern keine anderweitige Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags treffen, steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird.