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Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch Gutachten erwirken

Rechtsgrundlage §7 (4) S.2 EStG, BFH 28.07.2021 IX R 25/19

Infolge eines höheren Verschleißes des Hauses kann man die jährliche Abschreibung erhöhen, da die Nutzungsdauer kürzer als die üblichen 50 Jahre ist.

Im Normalfall schreibt man ein Gebäude auf 50 Jahre ab. Jedoch kann man durch ein geeignetes Gutachten die Nutzungsdauer reduzieren, dem entsprechend wäre auch eine höhere jährliche Abschreibungssumme möglich. Wenn die Immobilie schon vor mehr als 30 Jahren gebaut wurde, sollte man es zumindest auf die folgenden Punkte überprüfen lassen.

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Ob der AfA eine die gesetzlich vorgesehenen, typisierten  Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer i.S. des §7 (4) S.2 EStG zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungseinschränkung zeigt, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.