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Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung

Die Veräußerung eines Grundstückes nach unentgeltlicher Übertragung auf die Kinder gilt grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch.

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.04.2021 besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige ein Grundstück auf seine Kinder überträgt und diese es dann veräußern.

Sofern die Kinder nicht vertraglich zu der anschließenden Veräußerung oder aber zur Abführung des Gewinnes aus dieser an den ursprünglichen Eigentümer gezwungen sind, können Sie über das nun in ihrem Besitz befindliche Grundstück frei verfügen. Auch, wenn von dem ursprünglichen Eigentümer bereits die Veräußerung angebahnt wurde, wären die neuen Eigentümer grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, diese auch nicht vorzunehmen.

Dementsprechend ist durch den Verkauf des Grundstückes durch die neuen Eigentümer ein regulärer Veräußerungsgewinn entstanden, der von diesen auch ordentlich versteuert wird. Dies stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Auch dann nicht, wenn die steuerlichen Verhältnisse der Kinder zu einer geringeren Steuerbelastung führen als die des ursprünglichen Eigentümers.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.

(Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110168/)