Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein – Sie steuern, wir beraten
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Umsatzsteuer / Leistungen von ausländischen Unternehmen

Haben Sie Leistungen von ausländischen Unternehmen bezogen?

Nach § 13b UStG muss der Kunde in Deutschland die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Insbesondere im Zusammenhang mit auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Werbung, Software, Literatur usw.) kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Betrifft die Leistung Ihr Unternehmen, sind Sie gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer auf die empfangene Leistung bei Ihrem anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Das gilt selbst dann, wenn Sie z.B. Kleinunternehmer sind oder nur steuerfreie Umsätze (z.B. aus der Vermietung von Wohnungen) erzielen.

Wenn Sie solche Leistungen beziehen, sollten Sie immer Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer angeben. Ausnahme: die beanspruchte Leistung betrifft Ihren privaten Bereich.

Ohne Angabe Ihrer Umsatzsteuer-ID-Nummer verlangt der ausländische Dienstleister regelmäßig deutsche Umsatzsteuer von Ihnen.

Bei Leistungen für Ihr Unternehmen hat das dann eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer zur Folge.