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Reisekosten ab 01.01.2014 / Verpflegungsmehraufwendungen / Unterkunftskosten

  • Verpflegungsmehraufwendungen

Der Abzug von Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Wird die Auswärtstätigkeit jedoch um mindestens 4 Wochen unterbrochen, dann beginnt eine neuer 3-Monats-Zeitraum zu laufen, währenddessen Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten / Betriebsausgaben abgezogen werden können.Es spielt keine Rolle weshalb die Auswärtstätigkeit unterbrochen wird. Es kommt nur auf die Unterbrechungsdauer an.

Eine längerfristige berufliche Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte liegt nach den Ausführungen in dem BMF-Schreiben zu dem neuen Reisekostenrecht erst dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mindestens drei Tage in der Woche an dieser Tätigkeitsstätte tätig ist.

  • Unterkunftskosten

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG können Unterkunftskosten eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, als Werbungskosten abgezogen oder von dem Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zu den Höchstbeträgen welche für „doppelte Haushaltsführung“ gelten, angesetzt werden.

Wird die berufliche Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte aber für mindestens 6 Monate unterbrochen, beginnt ein neuer 48-Monats-Zeitraum zu laufen.