Erbschaftsteuer / Stiefkinder / Freibeträge
Es gilt hier der Freibetrag von EUR 400.000,00 nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Nach § 15 Abs. 1 ErbStG fallen in die Steuerklasse I nach Ziffer 2 des Gesetzes die Kinder und Stiefkinder.
Die Frage ist nun, ob darunter auch Stiefkinder fallen, zu welchen das Stiefkindschafts-Verhältnis erst im erwachsenen Alter der Kinder durch Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil begründet wurde.
Stiefkinder sind erbschaftsteuerlich den leiblichen Kindern gleichgestellt. Der Begriff „Stiefkind“ wird nicht im BGB sondern nur in einigen Steuergesetzen verwendet, ohne dass dort eine Definition zu finden ist. Der Begriff ist demnach entsprechend dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes auszulegen.
Ein Stiefkindschaftsverhältnis besteht auch fort, wenn die die Stiefkindschaft begründende Ehe erloschen ist (BFH-Urteil vom 19.04.1998 II R 27 / 86 in BStBl II 1989, 627 – zu einem grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt).
Nach dieser Entscheidung hat die Begünstigung der Stiefkindschaft ihren Grund darin, dass ein Ehepartner auch zu solchen Kindern, die nur von dem anderen Teil abstammen und keine gemeinsamen Kinder sind, tatsächliche (persönliche) Bindungen haben kann; diese Beziehungen sollen in gleicher Weise wie diejenigen zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern begünstigt werden.
Deshalb ist es unerheblich, ob die Ehe zur Zeit des Erwerbsvorgangs noch besteht oder in Folge Tod oder Scheidung beendet ist. Denn vom Fortbestand der Ehe sind die Beziehungen, welche der Gesetzgeber als begünstigenswert ansieht, nicht abhängig.
Die Finanzverwaltung praktiziert keinen Unterschied danach, ob die Stiefkinder bei Begründung des Stiefkindschafts-Verhältnisses minderjährig oder erwachsen gewesen sind.
Theoretisch besteht aber das Risiko, dass die Finanzverwaltung von dieser Handhabe Abstand nimmt.
Ich möchte deshalb auch in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinweisen, Rechtssicherheit durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu erlangen.