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Betriebsveräußerung / Sofortbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 19.08.1999 entschieden, dass wenn ein Gesellschaftsanteil gegen abgekürzte Leibrente veräußert wird und sich der Steuerpflichtige für die Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns entschieden hat, der Tod des Rentenberechtigten vor dem Ende der Laufzeit der Rente kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung darstellt.

Das bedeutet, dass obwohl durch den Tod des oder der Rentenberechtigten weniger bezahlt wird als ursprünglich geplant, es zu keiner Veränderung der Sofortbesteuerung kommt.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte entschieden, dass es für die Frage, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Beurteilung zukommt, allein auf die jeweils einschlägigen materiellen-rechtlichen Bestimmungen ankommt (Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2 / 92 BStBl II 1993, 897).

Er hat dabei als Veräußerungspreis im Sinne von § 16 EStG den Preis angesehen, den der Veräußerer tatsächlich erzielt.

Diese Ausführungen sind allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass als Veräußerungspreis stets nur der Betrag angesetzt werden darf, den der Veräußerer bzw. sein Rechtsnachfolger erhalten hat.

Der Große Senat hat vielmehr nur solchen später eintretenden Umständen Bedeutung für die Berechnung des Veräußerungsgewinns beigemessen, die sich als Störung der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts in dem Sinne darstellen, dass der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt.

Nur dann liegt eine Abweichung des tatsächlich erzielten Veräußerungspreises von dem bei Abschluss des Veräußerungsgeschäfts erwarteten und deshalb der Besteuerung zugrunde gelegten Preises vor.

Bei dem vorzeitigen Ableben des Rentenberechtigten handelt es sich nicht um eine Störung des Veräußerungsgeschäfts.

Die Beschränkung der Laufzeit einer Rente durch den Tod des Rentenberechtigten ist bereits im Veräußerungsgeschäft berücksichtigt, dem Veräußerungspreis immanenter Umstand, der vom Veräußerer bewusst als den Veräußerungspreis begrenzender Faktor hingenommen wird.

Will der Veräußerer sicherstellen, dass seine Rechtsnachfolger den vollen Gegenwert des von ihm übertragenen Vermögens erhalten, so darf er das Erlöschen des Rentenrechts nicht vom Tod des unmittelbaren Rechtsnachfolgers abhängig machen sondern muss auf einem Erlöschen erst beim Tod eines weiteren oder gar mehrerer Rechtsnachfolger bestehen.

Lässt er sich auf ein Erlöschen schon beim Tod des unmittelbaren Rechtsnachfolgers oder eines weiteren Rechtsnachfolgers ein, so konkretisiert sich durch dieses Ereignis nur das Wagnis, das er als Inhalt des Veräußerungsgeschäfts akzeptiert hat.