Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG / Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) muss der Nachweis, zu welchem Anteil ein PKW betrieblich und außerbetrieblich genutzt wird, zum Zweck der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfolgen, sondern kann auch durch andere Beweismittel erbracht werden.
Es handelt sich dann um ein fast ausschließlich betrieblich genutztes Wirtschaftsgut, wenn es zu maximal 10% privat genutzt wird.
Ein Fahrtenbuch ist nur erforderlich, wenn die 1%-Regelung nicht zur Anwendung kommen soll.
Die Fahrtenbuchmethode ist zwar für die Finanzverwaltung eine praktikable Lösung, allerdings handelt es sich bei ihr nicht um eine zu verallgemeinernde Rechtsvorschrift.
Falls also zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gemäß § 7g EStG nachgewiesen werden soll, dass ein PKW zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird, ist hierfür nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nötig. Dies kann auch durch andere Beweismittel erfolgen.
So hat es der Bundesfinanzhof im unten stehenden Urteil entschieden.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.
Quelle: (BFH, Urteil v. 15.7.2020 – III R 62/19; veröffentlicht am 1.4.2021).