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Gewillkürtes Betriebsvermögen steueroptimal buchen

Steuern sparen durch die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu gewillkürtem Betriebs- oder Privatvermögen!

Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10% und zu maximal 50%, können vom Betriebsinhaber wahlweise dem gewillkürten Betriebs- oder Privatvermögen zugewiesen werden. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kann unterschiedliche steuerliche Vor- und Nachteile haben:

Die Zuordnung zum Betriebsvermögen hat zwingend eine Steuerverstrickung bis zu dessen Veräußerung oder Entnahme zur Folge.

Daraus folgt schließlich der Nachteil dieser Zuordnung: Die Veräußerung oder Entnahme bewirkt, dass eine Besteuerung der stillen Reserven ausgelöst wird.

Bei der Wahl, ob man ein Wirtschaftsgut dem gewillkürten Betriebs- oder Privatvermögen zuteilt, ist also im Vorfeld zu prüfen, ob die Ersparnis durch den Vorsteuerabzug höher ausfällt als die bei Entnahme fällige Besteuerung der stillen Reserven.

Von der Zuordnung unabhängig ist außerdem der Betriebsausgabenabzug für das gemischt genutzte Wirtschaftsgut. Dieser ist auch bei Zuteilung zum Privatvermögen möglich.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.