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Einkommensteuer / Pflichtveranlagung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Bayerische Landesamt für Steuern macht darauf aufmerksam, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld in 2021 für viele Arbeitnehmer erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen kann.

Falls im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als EUR 410,00 zugeflossen sind, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend.
Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, rechtzeitig zu prüfen, ob dies zutrifft. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger ist der 02.08.2021.

Lohnersatzleistungen, zu denen auch das Kurzarbeitergeld zählt, sind steuerfrei. Dies gilt im Rahmen eines gewissen Freibetrages auch für die Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld.

Jedoch unterliegen Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosen-, Eltern-, Krankengeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dem Progressionsvorbehalt. D.h. diese Leistungen werden zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes im Einkommensteuerveranlagungsverfahren herangezogen.

Jener individuelle Steuersatz wird jedoch nur aus das Einkommen angewandt, das auch tatsächlich steuerpflichtig ist, also nicht auf Kurzarbeitergeld o.ä. Hierdurch kann sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen ergeben, was gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen führt.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.
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