Einkünfte aus Kapitalvermögen / sind private Darlehensverluste steuerlich zu berücksichtigen?
Nach § 20 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne (einschließlich Verluste) aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung von Kapitalforderungen.
Der Forderungsausfall ist gesetzlich hingegen nicht geregelt. Die Finanzverwaltung sieht darin keine Veräußerung (BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl 1, S. 953, Rz. 60).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.03.2015, 7 K 3661 / 14 E die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. In dem Urteil ging es darum, dass eine private Forderung wegen Insolvenz des Schuldners verloren gegangen war. Das Finanzgericht war der Meinung, dass ein Forderungsausfall einer Veräußerung nicht gleichgestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist ein Revisionsverfahren bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 13 / 15 anhängig. Der BFH wird nun entscheiden.
Sind Sie selbst von einer solchen Thematik betroffen, können Sie im Rahmen Ihres Einspruchs gegen den Steuerbescheid des Finanzamts “Ruhen des Verfahrens” bis zum Entscheid durch den BFH beantragen.
Ist Ihre Forderung noch nicht verloren gegangen, können Sie mir Hilfe der Ausweichstrategie, dass Sie, möglichst rechtzeitig bevor die Forderung ausfällt oder ausfallen könnte, die von der Krise bedrohte Forderung veräußern, z.B. an ein Inkassounternehmen.
Dann wäre ganz eindeutig der Tatbestand der Veräußerung gegeben und der Verlust aus der Veräußerung der Forderung wäre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.