Scheidung / Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Ein Beamter wollte sich scheiden lassen und hatte sich in diesem Zusammenhang gegenüber seinem Ehegatten dazu verpflichtet, an seinen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten. Er wollte damit die Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge vermeiden.
Die Frage war, ob die Ausgleichszahlung steuerlich abzugsfähig ist. Von dem Finanzamt erhielt er eine ablehnende Entscheidung.
Der Bundesfinanzhof gab dem Beamten aber Recht und entschied, dass die Ausgleichszahlung des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten an seinen Ehegatten, um eine Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu vermeiden, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig ist.
Dem entgegen ist die Rechtslage bei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten noch offen. Die Finanzverwaltung verneint die Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen.
Vor dem Bundesfinanzhof ist dazu aber ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen X R 41 / 14 anhängig.
Falls Sie von dieser Thematik betroffen sind, sollten Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz geändert und in § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG festgelegt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abzugsfähig sein können.
Als Betroffene sollten Sie, falls Sie den Sonderausgabenabzug wünschen, darauf achten, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG eingehalten werden.