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Zeitreihenvergleich

Hessens Finanzminister begrüßt das Urteil des Bundesfinanzhofs. Finanzminister Schäfer wandte sich gegen Einschätzungen, der BFH erleichtere durch seine Entscheidung den Steuerbetrug noch:

Der BFH habe für die Gastwirte und Kneipenbesitzer keinerlei Erleichterungen beschlossen oder eine andere tatsächliche Handhabe der Buchführung eröffnet. Lediglich die Anwendung einer von der Finanzverwaltung verwendeten Prüfungsmethode sei durch die Münchner Richter konkretisiert worden.

Hintergrund: Der BFH hat sich in einer am Mittwoch (22.7.2015) veröffentlichten Entscheidung zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Hiernach ist der Zeitreihenvergleich nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig.

Gibt es sonst keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, sei der Zeitreihenvergleich i.d.R. nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet und außerdem i.d.R. nur dann, wenn auch im jeweiligen Fall praktizierbare andere Schätzungsmethoden (z.B. Geldverkehrsrechnungen) unverbuchte Einnahmen indizieren (BFH, Urteil v. 25.3.2015 – X R 20/13).

Hierzu führt das Hessische Ministerium der Finanzen weiter aus

Kampf gegen Steuerbetrug mit manipulierten Ladenkassen muss verstärkt werden

„Es ist richtig und notwendig, den Kampf gegen systematischen Steuerbetrug mit manipulierten Ladenkassen zu verstärken.“

„Besonders bemerkenswert in dem Urteil ist die sehr deutliche Aussage der Richter, dass elektronische Kassensysteme derzeit in nahezu beliebiger Weise manipulierbar sind und dass von diesen Manipulationsmöglichkeiten in der betrieblichen Praxis durchaus Gebrauch gemacht wird.

Umso wichtiger ist deshalb zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung bei Bargeschäften die aktuelle Forderung der Länderfinanzminister, den Unternehmen die Verwendung eines manipulationssicheren Kassensystems aufzugeben.“

Hessens Finanzminister begrüßt Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat für die Kontrolle mittels des so genannten Zeitreihenvergleichs Einschränkungen formuliert, die der Finanzverwaltung einen zurückhaltenden Umgang mit dieser Schätzungsmethode aufgeben. Das Instrument an sich haben die Richter aber grundsätzlich bestätigt.“

Schäfer betonte: „Ausdrücklich zu begrüßen ist die Aussage der Richter, dass das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen wie Bedienungsanleitungen und Programmierprotokollen einen schwerwiegenden formellen Mangel darstellt, der eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung nach sich zieht.“

In Hessen werden die Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs seit jeher mit der methodenspezifisch gebotenen Zurückhaltung interpretiert und nur angesetzt, wenn sie zu den betrieblichen Strukturen und den gegebenenfalls vorliegenden betrieblichen Besonderheiten passen. Überdies handelt es sich beim Zeitreihenvergleich nur um eine von mehreren Methoden, die im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung zum Einsatz kommen.

Jährlich bis zu 10 Mrd. Euro weniger Steuern durch Kassenmanipulation

Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass dem Staat jährlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen durch manipulierte Kassen entgehen. Dabei erfassen Unternehmer Umsätze falsch oder gar nicht.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 24.7.2015