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Eigene Versicherungen / weitergeleitete Vertreterprovisionen

Wie ist eine weitergeleitete Versicherungsvertreterprovision bei dem Versicherungsnehmer steuerlich zu behandeln, welche der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsvertreter dafür bekommt, dass er bei ihm Versicherungsverträge abgeschlossen hat?

Das Finanzamt wollte die weitergeleiteten Vertreterprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

Letztendlich entschied aber der Bundesfinanzhof in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 68 / 02 zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass keine steuerbare Leistung vorliegt, dass die weitergeleiteten Vertreterprovisionen also nicht als Einkünfte zu versteuern sind.

Die dem Versicherungsnehmer ausgezahlte Provision mindert vielmehr den Preis für die Versicherung.

Der Versicherungsnehmer hat durch die Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter erreicht, die Versicherung günstiger abzuschließen. Das ist der wirtschaftliche Hintergrund seines Verhaltens.

Das bedeutet, dass die erstattete Vertreterprovision mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu verrechnen ist.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat weiterhin Bedeutung und ist für Betroffene günstig.

Denn häufig ist das maximale Abzugsvolumen für Versicherungsbeiträge bereits durch die steuerliche Geltendmachung von Basis-Rentenversicherungsbeiträgen und Basis-Krankenversicherungsbeiträgen voll ausgeschöpft.

Die Saldierung der weitergeleiteten Vertreterprovisionen mit den Versicherungsbeiträgen findet somit in einem steuerlich irrelevanten Bereich statt.