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Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG an Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG

Nach § 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen nur an diejenigen Personen steuerlich berücksichtigungsfähig, gegenüber welchen eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27.05.2015 dazu Einzelheiten geregelt.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt.

Die Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG ist unschädlich. Werden Kosten durch einen Dritten (z. B. Verein) ersetzt, ist dies mindernd zu berücksichtigen.

Ist die unterhaltende Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass hierfür Unteraltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.