Existenzgründung / Gründerzuschuss / Stolpersteine
Beziehen Sie Arbeitslosengeld und wollen sich selbständig machen, dann können Sie einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Die Gewährung eines Gründungszuschusses steht aber in dem Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage besteht und die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen wird.
Weitere Voraussetzungen sind, dass durch die Existenzgründung die Arbeitslosigkeit beendet wird und dass ein Unterstützungsbedarf zumindest in den ersten 6 Monaten der Selbständigkeit besteht.
Zuletzt hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.07.2015 Aktenzeichen L 8 AL 2364 / 14 in dem Fall einer Zahnärztin entschieden, dass für diese, nachdem sie etliche Jahre als angestellte Zahnärztin tätig war und dann die Praxis ihres bisherigen Chefs kaufen wollte, sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses etliche Tage arbeitslos war, aber die Parameter hinsichtlich der Existenzgründung quasi schon feststanden, kein Anspruch auf Gründungszuschuss besteht, weil letzten Endes wohl schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststand, dass sie die Praxis übernehmen würde und deshalb keine „echte Arbeitslosigkeit“ im Sinne von § 93 SGB III vorliegt und darüber hinaus auch keine Bedürftigkeit gegeben sei, weil eine florierende Arztpraxis mit einem monatlichen Einkommen von über EUR 1.500,00 erworben wurde.
Aus der Entscheidung lässt sich entnehmen:
Zwischen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Beginn der Arbeitslosigkeit und der Entscheidung zur Selbständigkeit sollte ein gewisser Zeitraum verstrichen sein.
Hilfreich ist, wenn das Vorhaben durch Abschluss einer verbindlichen Eingliederungsvereinbarung mit Festlegung eines Eingliederungsziels zur zukünftigen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert wird und
sich aus der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die ersten 6 Monate auch ergibt, dass ein finanzieller Unterstützungsbedarf besteht.