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Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen / Vorsicht Falle bei auch privatem Stromverbrauch

Eine herbe Niederlage mussten die Kläger in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachen hinnehmen (Urteil vom 11.02.2016 5 K 112/15).

Die Kläger hatten ein Friseurgeschäft und waren insoweit unternehmerisch tätig. Im Jahr 2012 installierten Sie eine Photovoltaikanlage und nutzten von dem produzierten Strom einen Teil selbst. Der Rest wurde an einen Energieversorger veräußert.

In der am 10.09.2013 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2012 wurde der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage aus der Installation der Photovoltaikanlage erstmals geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Die Entscheidung überrascht, ist jedoch in Fortentwicklung der nach den „Seeling-Fällen“ ergangenen Rechtsprechung konsequent. Um so wichtiger ist, dass Photovoltaikanlagenbetreiber darüber informiert sind.

Der Vorsteuerabzug wäre zu retten gewesen, wenn die Kläger bis zum 31.05. des Folgejahres (nach der erstmaligen Investition) die Zuordnung der Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen dem Finanzamt mitgeteilt hätten.

Eine solche Zuordnungsentscheidung ist immer dann innerhalb der „5-Monatsfrist“ erforderlich, wenn ein Gegenstand sowohl unternehmerisch wie auch nicht unternehmerisch genutzt wird (gemischte Nutzung).

Ich empfehle Ihnen deshalb für Zwecke der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung:

  • zum einen die Vorsteuer zeitnah, auf jeden Fall innerhalb der 5-Monatsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres bei dem Finanzamt geltend zu machen und
  • darüber hinaus das Finanzamt schriftlich über die Zuordnungsentscheidung zu informieren.