Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gute Nachrichten gibt es zu diesem Thema. Seit dem 01.01.2015 hat sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von bisher 1.308 EUR auf 1.908 EUR erhöht.
Für jedes weitere gemeldete Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR pro Kalenderjahr.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört.
Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem erfreulich positiven Urteil entschieden, dass es ausreichend ist, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.
Das gilt sogar in Fällen wie dem, dass das Kind in einer eigenen Wohnung wohnt. Entscheidend ist – so der BFH – nur, dass die Meldung des Kindes bei dem alleinerziehenden Elternteil vorliegt. Die Meldung sei eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit.
Falls Ihnen das Finanzamt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verwehrt, raten wir Einspruch einzulegen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.