Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein – Sie steuern, wir beraten
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Strengere Regeln bei zu viel ausgewiesener Umsatzsteuer

Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet ein Unternehmer die Umsatzsteuer, welche er in einer Rechnung zu hoch ausgewiesen hat.

Wird die Rechnung dann später berichtigt, bekommt der Unternehmer den nunmehr berichtigten Umsatzsteuerbetrag von dem Finanzamt erstattet.

Das soll in Zukunft nicht mehr so sein. Das Bundesministerium der Finanzen macht in seinem Schreiben vom 07.10.2015 zur Voraussetzung für die Umsatzsteuererstattung, dass der Unternehmer seinem Kunden den zu viel in Rechnung gestellten Steuerbetrag auch zurückgezahlt hat.

Für diese verschärften Anforderungen gibt es im Gesetz allerdings keine Rechtsgrundlage.

Falls Sie von dieser Problematik betroffen sind empfehlen wir Ihnen genau hinzusehen. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, wo die nun strengeren Regeln der Finanzverwaltung sicherlich nicht durchsetzbar sind.

Sind Sie hingegen von der Problematik des § 14c Abs. 2 UStG betroffen (Umsatzsteuerschuld bei unberechtigtem Steuerausweis) ändert sich nichts an der bisherigen Rechtslage.

Eine Erstattung von unberechtigterweise ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgt nur dann, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, oder wenn der Vorsteuerabzug berichtigt worden ist.

Wenn also keine Gefährdungslage für das Finanzamt besteht, die zu Unrecht ausgewiesen Umsatzsteuer als Vorsteuererstattung zu verlieren.