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Treppenlift / Steuerbonus auch ohne ärztliches Gutachten?

Treppenlifte sind oft die letzte Möglichkeit auch im Alltag oder bei körperlicher Beeinträchtigung innerhalb seines eigenen Hauses noch eine gewisse Mobilität zu haben und zu Hause wohnen bleiben zu können. Von der Pflegekasse können Zuschüsse gewährt werden.

Doch das Finanzamt stellt sich bei der Anerkennung der verbleibenden Kosten als außergewöhnliche Belastung oft stur.

Der Bundesfinanzhof hat sich indes großzügiger gezeigt.

Ein Hausbesitzer war auf Gehilfen angewiesen. Um von einem Stockwerk in das andere kommen zu können ließ er sich für rund EUR 18.000,00 einen Treppenlift einbauen und machte die Kosten in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt weigerte sich die Kosten steuerlich zu berücksichtigen, weil im Vorfeld kein amtsärztliches Attest zur Notwendigkeit des Einbaus besorgt worden war.

Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten jedoch anders.

Ob der Einbau eines Treppenlifts notwendig gewesen sei oder nicht müsse nach Abwägung der medizinischen Argumente entschieden werden. Der Ablehnung auf Grund des Formalismus hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil Aktenzeichen VI R 61 / 12 den Boden entzogen.

Wenn auch Sie von einer solchen Thematik betroffen sind empfehlen wir Ihnen, den Kampf nicht aufzugeben. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Wenn Sie vor einer Investitionsentscheidung (z.B. Treppenlift, Kur usw. ) stehen, sollten Sie allerdings die strengen Regeln der Finanzverwaltung beachten, um späteren Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen ist abhängig von der jeweiligen Maßnahme. Gerne können Sie uns anrufen. Wir helfen Ihnen weiter.