Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein – Sie steuern, wir beraten
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Haustierbetreuung steuerlich absetzbar?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden. Die Frage ist, ob darunter auch Betreuungsleistungen für Haustiere fallen.

Die Rechtsfrage liegt zwischenzeitlich dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte der Tierbesitzerin allerdings mit Urteil 15 K 1779 / 14 E schon recht gegeben.

Die Kosten, welche in der Urlaubszeit für die Reinigung des Katzenklos und das Füttern der Tiere so wie die Beschäftigung mit den Tieren entstanden waren, sollten – so das Finanzgericht – als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein.

Wenn auch Sie Kosten für Haustierbetreuung und Pflege haben, empfehlen wir Ihnen die Kosten in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Wenn das Finanzamt die Kosten streicht und Sie dann Einspruch einlegen, haben Sie Anspruch auf „Ruhen des Verfahrens“ bis der Bundesfinanzhof seine Urteil verkündet hat.