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Hochwasserschutz-Entschädigungen für Grundstücksnutzung steuerpflichtig?

Die Landesregierung hatte die Errichtung einer Hochwasserschutzwand in der Nähe eines Flusslaufes beschlossen und mit den Eigentümern der Grundstücke verhandelt. Den Eigentümern wurden Entschädigungszahlungen angeboten. Die Frage war, wie diese Entschädigungszahlungen steuerlich zu behandeln sind.

Die Angelegenheit kam vor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, welches mit Urteil vom 02.07.2014 AZ 3 K 3338 / 10 entschieden hat, dass die Entschädigungszahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind, weil die Entschädigungszahlungen quasi Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Fläche, auf welcher die Deichanlage (ein Bauwerk) errichtet worden ist, sind.

Alternativ hätte die Fläche auch vermietet werden können oder es hätte ein Erbbaurecht bestellt werden können.

Im Ergebnis wurde, so das Finanzgericht, eine bestimmte Fläche dauerhaft zur Nutzung überlassen und dafür erhielt der Grundstückseigentümer die Einnahmen.

Abzugrenzen ist die Entscheidung von Einnahmen im Zusammenhang mit Freispannungsleitungen, die nur einen kleinen Grundstücksteil überdecken, bei welchen jedoch ein viel größerer Grundstücksteil (Schutzstreifen) nicht bebaut werden darf.

Bei Einnahmen im Zusammenhang mit Freispannungsleitungen hat der Bundesfinanzhof die Nutzungsbeschränkung gegenüber der Nutzungsüberlassung im Vordergrund stehend angesehen. Bei Freispannungsleitungen darf der sogenannte Schutzstreifen nicht bebaut werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu Entschädigungen für Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit Überspannungsleitungen entschieden, dass diese nicht steuerbar sind, wenn der Grundstückseigentümer sich dabei verpflichtet, bestimmte Handlungen zu unterlassen, also nicht zu bebauen oder zu bepflanzen.

BFH-Urteil vom 19.04.1994 – IX R 19 / 90