Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
Der Bundesfinanzhof hat zur Gewinnrealisierung bei Architekten und Ingenieuren entschieden, dass erhaltene Anzahlungen für Leistungen nach der HOAI, wenn nachprüfbare Rechnungen vorliegen „endgültig verdient sind“ und deshalb der Gewinn auszuweisen ist.
Die Bilanzierung von teilfertigen Arbeiten (ohne Gewinnrealisierung) ist in soweit nicht mehr möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in seinem Schreiben vom 13.05.2015 an die Bundesarchitektenkammer mitgeteilt, dass zur Anwendung der neuen Rechtsprechung Übergangsfristen gewährt werden.
Die Entscheidung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 anzuwenden.
Der entstandene Gewinn kann gleichmäßig auf die Jahre 2015 und 2016 oder 2015 bis 2017 verteilt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen will auch bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB die neue Rechtslage anwenden. Danach wären alle bilanzierenden Unternehmen, welche entsprechende Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von der neuen Regelunge betroffen.
Die Auffassung des Bundesministerium der Finanzen kann kritisiert werden, denn nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits entstanden sind. Das ist in der Regel mit Abnahme des Werks der Fall.