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Außergewöhnliche Belastung / Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64 EStDV

Mit seinem Urteil vom 15.01.2015 AZ VI R 85 / 13 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Fall von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise erbracht werden.

Das bedeutet, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eine Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen ist.

In den besonderen, in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV geregelten Fällen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch einen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Bei den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV geregelten Fällen handelt es sich um folgende:

a)
eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,

b)
eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,

c)
eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder an einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,

d)
die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach §
65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt,

e)
medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von §
33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,

f)
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.