Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz
Ob die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich abgezogen werden können ist unter anderem davon abhängig, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Sinne von § 9 Abs. 5 / § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stellt.
Wäre ein Poolarbeitsplatz ein sogenannter „anderer Arbeitsplatz der zur Verfügung steht“ hätte dies zur Folge, dass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.02.2014 VI R 37 / 13 BStBl II, 570 im Fall eines Betriebsprüfers entschieden, dass der Poolarbeitsplatz in der Dienststelle der welcher mit anderen Kollegen geteilt werden musste, nicht die Kriterien eines „zur Verfügung stehenden anderen Arbeitsplatzes“ erfüllt. Folge war, dass der Bundesfinanzhof dem Kläger den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer zugesprochen hat.
Können an dem „anderen Arbeitsplatz“ nicht alle für die geschuldete Tätigkeit konkret erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden, dann steht kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung und die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind steuerlich abzugsfähig.
In einer weiteren Entscheidung vom 06.11.2014 VI R 4 / 14 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ auch nur dann vorliegt, wenn dieser den arbeits- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben entspricht.