Bauabzugssteuer / Montage von Photovoltaikanlagen
Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung ab dem 01.01.2016 neu definiert, was Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG sind.
Seit dem 01.01.2016 fällt auch die Montage einer Photovoltaikanlage unter den Begriff der „Bauleistungen“.
Photovoltaikanlagenbetreiber sind nun verpflichtet, die Regelungen der Bauabzugssteuer zu beachten.
Das bedeutet, dass der Auftraggeber 15% des Rechnungsbetrags für die Montage einer Photovoltaikanlage einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat (Bauabzugssteuer).
Nur dann, wenn der Bauhandwerker eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt, braucht der Photovoltaikanlagenbetreiber (der Auftraggeber) die Bauabzugssteuer nicht einzubehalten.
Bislang waren die Regelungen über die Bauabzugssteuer insbesondere für die Vermieter von Grundstücken, welche Bauleistungen beziehen zu beachten.
Die Installation einer Photovoltaikanlage wurde bis zum 31.12.2015 als Installation einer „Betriebsvorrichtung“ angesehen und führte deshalb nicht zur Bauabzugssteuer.
Seit dem 01.01.2016 aber gilt die Montage einer Photovoltaikanlage als Bauleistung mit der Folge, dass die Regeln der Bauabzugssteuer zu beachten sind.
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sollten Sie gut aufbewahren. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor und wurde die Bauabzugssteuer nicht einbehalten, haftet der Photovoltaikanlagenbetreiber für die 15% Bauabzugsteuer gegenüber dem Finanzamt.