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Einkommensteuer / Fiktiver Zinsanteil bei gestundeten Forderungen doch nicht steuerpflichtig?

Es gibt Hoffnung, dass entgegen der bisherigen Handhabe durch die Finanzverwaltung, Zinsanteile, welche fiktiv mit einem Prozentsatz von 5,5% aus zinslos gestundeten Forderungen errechnet und bei dem Gläubiger der Forderungen versteuert wurden, Abstand zu nehmen ist.

So hat das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 22.10.2014 7 K 451 / 14 E in einem Fall entschieden, wo ein Grundstück von Eltern auf Kinder gegen 31 Jahre lang zu entrichtende Kaufpreisraten übertragen worden ist.

Das Finanzamt wollte einen jährlichen Zinsanteil von EUR 4.824,00 versteuern. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass die monatlichen Kaufpreisraten keinen Zinsanteil beinhalten.

Zur Rechtshistorie:

In etlichen Entscheidungen hatte der Bundesfinanzhof bis zum Jahr 2010 immer wieder entschieden, dass wenn zum Privatvermögen gehörende Gegenstände veräußert werden und die Kaufpreisforderungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gestundet werden, die Forderungen bei Zufluss in einen Zins- und Tilgungsteil aufzuteilen sind.

Dabei sei grundsätzlich von einem Zins von 5,5% auszugehen. Rechtsgrundlage sei § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 67 / 95).

Dem entgegen hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.02.2010 VIII R 43 / 06 entschieden, dass ein Zinsanteil bei wiederkehrenden Leistungen nicht herauszurechnen sei, wenn allein der Umstand, dass ein Betrag nicht auf einmal, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, dafür ursächlich sein soll. Allein die Ratenzahlung könne eine Steuerbarkeit von fiktiven Zinsen nicht begründen.

Der Versteuerung eines Zinsanteils steht das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen.

Die Unverzinslichkeit kann allenfalls die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (des Schuldners), nicht aber die des Empfängers der Ratenzahlungen erhöhen. Bei dem Empfänger würden lediglich fiktive Einnahmen der Besteuerung unterworfen.

Die Finanzverwaltung hatte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 17.08.2015 VIII R 55 / 14 die Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Daraus wird deutlich, dass der Bundesfinanzhof der Besteuerung fiktiver Zinsanteile weiterhin entgegentritt und insoweit eine Änderung der Rechtsprechung zu erkennen ist.