ELSTER-Steuererklärungen / Antragsveranlagungen / Vorsicht Verjährung
Arbeitnehmer, welche Ihre Einkommensteuererklärung mit dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Programm „ELSTER“ eingereicht haben, könnten meinen, dass damit alles Erforderliche gemacht sei um die erhoffte Einkommensteuererstattung zu bekommen.
Wenn allerdings bis Ende November noch keinen Steuerbescheid von dem Finanzamt erlassen wurde, und die 4-Jahresfrist zum Kalenderjahresende ablaufen wird, ist Vorsicht geboten. Dann droht Verjährung.
Die Verjährung kann aber dadurch vermieden werden, dass vor Jahresende ein entsprechender schriftlicher Antrag auf Erlass des gewünschten Steuerbescheids gestellt wird, bzw. alternativ Untätigkeitseinspruch eingelegt wird.
Eine weitere Falle droht, wie in dem von dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.08.2015 9 K 2505 / 14 entschiedenen Fall, dann, wenn zwar kurz vor Jahresende die elektronischen Datensätze an das Finanzamt übermittelt werden, der sogenannte komprimierte Steuererklärungsausdruck, welcher zu Unterschreiben ist und ebenfalls dem Finanzamt eingereicht werden muss (es sei denn, es wird authentifiziert übermittelt) erst nach dem 31.12. bei dem Finanzamt eingeht.
Das Finanzgericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt sind, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält, was erst mit Eingang des unterschriebenen Erklärungsausdrucks der Fall ist.