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Grenzgänger Schweiz und Homeoffice

Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, greifen seit Anfang Juli 2022 wieder die Homeoffice-Regelungen, wie sie vor der Corona-Pandemie gegolten haben. Die in der Corona-Pandemie geltenden Regeln sind zu diesem Datum ausgelaufen. Wer weiterhin überwiegend von zuhause aus arbeitet, aber regelmäßig seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsucht, kann dennoch den Grenzgängerstatus bewahren.

“Regelmäßig” heißt: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer fährt mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurück. Dann bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.

Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die regelmäßig ihre Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchen, entfällt der Grenzgängerstatus dann, wenn die Person an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage führen nicht zu Nichtrückkehrtagen und demnach nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft.

Wird jedoch nicht regelmäßig gependelt, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgängerregelung. Vielmehr gilt dann: Für Tage, die der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

Weitere Informationen

Während der Covid-19-Pandemie verblieben viele Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie dauerhaft im Homeoffice; eine regelmäßige Pendelbewegung im oben genannten Sinn fand somit nicht statt. Damit diese Maßnahmen nicht zum Verlust des Grenzgängerstatus führten, hatte Deutschland mit der Schweiz eine zwischenstaatliche Übereinkunft (sog. Konsultationsvereinbarung) geschlossen: Diese Konsultationsvereinbarung fingierte bei Grenzgängern für Homeofficetage eine Arbeitsausübung in dem Vertragsstaat, in dem sich der sonst übliche Arbeitsort ohne die pandemiebedingten Einschränkungen befunden hätte, und unterstellte für diese Arbeitstage eine regelmäßige Rückkehr zum Wohnsitz.

Diese Konsultationsvereinbarung galt vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022. Für den Zeitraum ab 01.07.2022 gilt diese Fiktion nicht mehr.

Zu den Sonderregelungen siehe: Verfügung Verständigungsvereinbarung Covid-19 Pandemie DBA Schweiz

Praktische Hinweise

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Grenzgängerstatus künftig verlieren, können die Ansässigkeitsbescheinigungen (Gre-1 und Gre-2) nicht mehr erteilt werden. Die Ansässigkeitsbescheinigungen dienen als Vorlage für den Schweizer Arbeitgeber zur Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5 % des Bruttolohnes (Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz).

Erfüllen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr die Grenzgängereigenschaft, so müssen sie nicht mehr die Anlage N-Gre in ihrer Steuererklärung ausfüllen. Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach dem Tätigkeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz ist die Anlage N und N-AUS auszufüllen. Für das Jahr 2022 bedeutet das für die Steuerpflichtigen, für die ab Juli 2022 die Grenzgängerregelung nicht mehr anwendbar ist, dass sie ihren Arbeitslohn für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 in der Anlage N-Gre und den Arbeitslohn für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 in den Anlagen N und N-AUS eintragen müssen. Ab dem Jahr 2023 wäre bei Verlust des Grenzgängerstatus nur noch die Anlage N und N-AUS auszufüllen.

 

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