Schenkungs- und Erbschaftssteuer sparen durch langfristige Verteilung
Wer sich bereits frühzeitig darum kümmert, kann große Summen an Erbschafts- und Schenkungssteuer sparen.
Lt. Schenkungssteuerrecht steht Ehegatten alle 10 Jahre ein persönlicher Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,00 zu. Kindern steht ebenfalls alle 10 Jahre ein Freibetrag zu, allerdings in Höhe von EUR 400.000,00 pro Elternteil.
Falls große Werte übertragen werden sollen, bietet es sich an, diese 10-Jahres-Freibeträge immer wieder zu nutzen.
Ist das Vermögen bei nur einem Elternteil und erbt zum Schluss ein Kind alles, ist die Erbschaftssteuer deutlich höher, als wenn das Kind von beiden Eltern jeweils so viel erhält, dass die persönlichen Freibeträge je Elternteil voll ausgenutzt sind.
Des Weiteren ist erbschaftssteuerlich von Vorteil, wenn die Kindergeneration schon zu Lebzeiten alle 10 Jahre Vermögen von den Eltern zugewandt erhält (gegebenenfalls auch unter Vorbehaltsnießbrauch…), sodass die 10-Jahres-Freibeträge mehrfach genutzt werden können.
Weitere Begünstigungen gibt es bspw. im Zusammenhang mit Betriebsvermögen, Immobilien, Kapitallebensversicherungen, Risiko-Lebensversicherungen, Rentenversicherungsverträgen, etc…
Eine Gesamtbetrachtung der Familienvermögenssituation ist in jedem Fall empfehlenswert und auch Überlegungen dahingehend anzustellen, wann und wie ein Vermögensübergang auf den Ehegatten und / oder die nächste Generation erfolgen soll.
Je frühzeitiger eine Befassung damit erfolgt, desto größer ist das steuerliche Optimierungspotential.
Eine weitere Möglichkeit, Schenkungssteuer zu sparen, liegt in der Güterstandsschaukel, auch unter Anrechnung bereits erhaltener Zuwendungen. In diesem Zusammenhang entstehen allerdings Notarkosten, da der Güterstand nur unter Einschaltung eines Notars gewechselt werden kann.
Wenn schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen erfolgt sind, müssen diese innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
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Steuer:beratungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.