Erbschaftsteuer sparen – Pflichtteilsansprüchen geltend machen!
In Zeiten steigender Erbschaftsteuerbelastung sollte das Augenmerk auch darauf gerichtet sein, wie durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Erbschaftsteuer gespart werden kann.
Insbesondere in Fällen des sogenannten Berliner Testaments kommt es häufig vor, dass Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils Erbe werden, ohne vorher adäquate Vermächtnisse bekommen zu haben.
In diesem Fall, wenn dann sowohl das Vermögen der Mutter wie auch des Vaters auf die Kinder übergeht, wird nur der einfache Freibetrag von EUR 400.000,00 (von einem Elternteil) von dem Erbe abgezogen.
Der Freibetrag welcher nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils zur Verfügung stand (ebenfalls EUR 400.000,00 ist verloren gegangen.
Durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der verloren gegangene Freibetrag aber wieder genutzt werden.
Das soll, so das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 04.05.2016 3 K 148 / 15 (Revision eingelegt bei dem Bundesfinanzhof II R 17 / 16), selbst dann gelten, wenn
- der Pflichtteilsanspruch, nicht gegenüber dem noch lebenden Elternteil sondern gegenüber der Erbengemeinschaft oder
- sogar gegen sich selbst geltend gemacht wird,
und somit als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, wie auch in dem Fall,
- dass der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist.
Wir empfehlen Ihnen deshalb in allen betroffenen Konstellationen gegen Ihren Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen und gegebenenfalls Ruhe des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beantragen.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren. Bitte wählen Sie 06222 / 38 33 11 Steuerberatungskanzlei C. T. Hertlein, Steuerberater in Wiesloch.