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Bonuszahlungen von Krankenkassen sind steuerfrei

Mit seinem bürgerfreundlichen Urteil vom 01.06.2016 X R 17/15 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass von gesetzlichen Krankenkassen gewährte Bonuszahlungen nicht zu versteuern sind.

Eine Saldierung der Bonuszahlungen mit Krankenversicherungsbeiträgen (Sonderausgaben) hat zu unterbleiben. Das Urteil wurde am 14.09.2016 veröffentlicht.

In der letzten Zeit ergingen Einkommensteuerbescheide wegen dieser Rechtsfrage vorläufig.

Die Finanzämter müssen nun von gesetztes Wegen zu Ihren Gunsten geänderte Steuerbescheide nach § 165 AO erlassen.

Falls Ihr Bescheid nicht nach § 165 AO wegen dieser Rechtsfrage vorläufig ergangen ist, sollten Sie, soweit verfahrensrechtlich noch möglich, Änderungsanträge stellen.

Aber auch wenn Ihr Einkommensteuerbescheid nach § 165 AO vorläufig ist, gilt es, die Festsetzungsfrist im Auge zu behalten.

Nach § 171 Abs. 8 AO wird durch einen Vorläufigkeitsvermerk der Ablauf der Festsetzungsfrist nur für 2 Jahre nachdem die Ungewissheit beseitigt ist, gehemmt.

Wenn Sie von einem vorläufig ergangenen Bescheid betroffen sind empfehlen wir Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der 2-Jahresfrist, für den Fall, dass das Finanzamt noch keinen Änderungsbescheid erlassen hat, einen förmlichen Änderungsantrag zu stellen. Nur so kann der Eintritt der Festsetzungsverjährung vermieden werden.