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Fahrschulen umsatzsteuerfrei

Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss AZ 5 V 144 / 15 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, dass Umsätze von Fahrschulen umsatzsteuerbefreit sein können, sind in der Branche Hoffnungen geweckt.

Um in den Genuss der Steuerbefreiung für „selbständige Lehrer“ oder „schulische Leistungen“ zu kommen, ist aber Voraussetzung, dass das zuständige Regierungspräsidium eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer „selbständiger Lehrer“ ist oder dass es sich bei der Fahrschule um eine „private Schule“ oder „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung“ handelt.

Wir raten deshalb den betroffenen Fahrschulen entsprechende Anträge bei den zuständigen Regierungspräsidien auf Ausstellung von Bescheinigungen als „selbständiger Lehrer“ sowie „private Schule“ oder „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung“ zu stellen.

Die Bescheinigung des Regierungspräsidiums ist dann Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und bindet die Finanzverwaltung.

Ohne eine solche Bescheinigung kann, auch wenn das oben erwähnte Verfahren letztendlich positiv ausgeht, die Umsatzsteuerbefreiung für weiter zurückliegende Jahre allein deshalb verwehrt werden, weil keine entsprechende „Grundlagenfeststellung“ als „selbständiger Lehrer“ oder auch als „schulische Einrichtung“ vorhanden ist.

Im Jahr 2013 wurde nämlich die Rückwirkung von ressortfremden Grundlagenbescheinigungen deutlich eingeschränkt (BMF-Schreiben vom 31.01.2014 IV A 3 – S-0342 / 09 / 10001-08).

Gerne helfen wir Ihnen bei den entsprechenden Antragstellungen.