Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutztes Kfz als Betriebseinnahme?
Von dem Bundesfinanzhof wurde ein Streit mit dem Finanzamt darüber entschieden, ob die vom Unfallgegner bezahlte Nutzungsausfallentschädigung für einen Pkw, in Folge eines Unfalls mit dem Pkw, als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Der Pkw war sowohl privat wie auch betrieblich genutzten. Der Unfall geschah auf einer Privatfahrt. Die Privatnutzung wurde nach der 1%-Regel versteuert.
Da es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug des notwendigen Betriebsvermögens gehandelt hat, kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsleistung in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu versteuern ist.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Fahrtenbuch-Methode zur Anwendung käme.
Dann sei so vorzugehen, dass die Kfz-Kosten um die Ersatzleistungen zu mindern sind, und sich nur von dem danach verbleibenden Betrag, entsprechend dem betrieblichen Nutzungsumfang, steuerliche Auswirkungen (anteilig gekürzte Betriebsausgaben) ergeben.
Bei der Ermittlung des Eigenverbrauchs für die private Nutzung des Pkw wirkt sich die Versicherungsentschädigung damit ebenfalls kostenreduzierend und damit eigenverbrauchsmindernd aus.
Wir empfehlen:
Gleiches muss auch dann gelten, wenn sich ein Pkw in einem gewillkürten Betriebsvermögen befindet.
Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50% ist nach dem EStG die 1%-Regel nicht anzuwenden. Vielmehr sind die Kfz-Kosten dann entsprechend der tatsächlichen Nutzung in „betrieblich“ und „privat“ aufzuteilen.
Die rechnerische Vorgehensweise ist dann die gleiche wie bei der oben beschriebenen Fahrtenbuchmethode.