Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung ist nunmehr möglich.
Das bisher von Gesetzes wegen geforderte Merkmal der „Funktionsbezeichnung“ ist entfallen. Nicht mehr vorgeschrieben ist, dass das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen ist.
Die früher erforderliche besondere Prüfung und Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entfällt ebenfalls (Bundestagsdrucksache 18 / 4902, 42 ff.).
Das einzelne Wirtschaftsgut, in welches investiert werden soll, braucht nicht mehr dokumentiert zu werden.
Es besteht aber nun die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Investitionsbetrags in seiner Summe. Die Summe der Abzugsbeträge muss dem Finanzamt künftig elektronisch übermittelt werden (ELSTER). Das gilt sowohl bei Bildung als auch bei Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen.
Die Neufassung des Gesetzes ist gem. § 52 Abs. 16 EStG erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.