Arbeitnehmer in der Schweiz / Besteuerung des Schweizer Einkommens in Deutschland
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Grundsätzliches:
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig.
Mit etlichen Ländern (auch mit der Schweiz) bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Danach besteht die Möglichkeit, dass das Einkommen, welches in dem „Tätigkeits-Staat“ verdient wird von dem Tätigkeits-Staat besteuert wird.
Deutschland behält sich in diesem Fall das Recht vor, das ausländische Einkommen bei der Bestimmung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).
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Grenzgänger-Regelung
Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen sind die „Grenzgängerregelungen“ zu beachten.
In Bezug auf die Schweiz ist das Doppelbesteuerungsabkommen / die Grenzgängerregelung so ausgestaltet, dass wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, Deutschland das Besteuerungsrecht hat (Grenzgänger).
Die Schweiz bekommt dann nur eine pauschale Steuer von 4,5% ein, welche aber auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar ist.
Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 60 „nicht Rückkehrtage“ nachweisen kann, entfällt die Besteuerung als Grenzgänger. Die Schweiz hat dann das volle Besteuerungsrecht. Deutschland stellt die Schweizer Arbeitseinkünfte steuerfrei.
Ein Nichtrückkehrtag liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachtet hat oder wegen Unzumutbarkeit nach Feierabend nicht von der Schweiz in seine in Deutschland befindliche Wohnung zurückgekehrt ist.
Wenn mehr als 60 Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr vorliegen, dann ist der Arbeitnehmer kein Grenzgänger und die Schweiz hat das Besteuerungsrecht. Deutschland wendet dann nur den Progressionsvorbehalt an.
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ausländischen Einkünfte
Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte (ob im Rahmen der deutschen (vollen) Besteuerung oder auch nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts) sind die deutschen Besteuerungsvorschriften maßgeblich. Das bedeutet z.B., dass Fahrten zum Arbeitsplatz, doppelte Haushaltsführungskosten, Bewerbungskosten, Reisekosten usw. zur Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden können.
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Progressionsvorbehalt
Wenn in einem Kalenderjahr nur Schweizer Einkünfte vorliegen und die Schweiz das Besteuerungsrecht hat, dann führt die Anwendung des Progressionsvorbehalts in Deutschland zu keiner Steuer (weil die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte Null sind und, egal wie hoch der durch die Schweizer Einkünfte erhöhte Steuersatz auch sein mag, bei der Bemessungsgrundlage von Null, sich immer eine Steuer von ebenfalls Null errechnet).
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Wechsel im Lauf des Jahres oder 183-Tage-Regel
In einem Wechseljahr, wo Sie in einem Teil des Jahres in Deutschland und in dem anderen Teil des Jahres in der Schweiz gearbeitet haben, bestehen Besonderheiten.
In diesem Fall wird, wenn die Schweiz das Besteuerungsrecht haben sollte, in Deutschland eine nur leicht erhöhte Steuer in Folge des Progressionsvorbehaltes entstehen.
Falls aber Deutschland das Besteuerungsrecht haben sollte (weil Sie nicht darlegen können, dass
– für Sie die Grenzgängerregel nicht anwendbar ist oder
– weil die „183-Tage-Regel“ für entsandte Arbeitnehmer greift),
würde das gesamt Schweizer Einkommen in Deutschland versteuert werden müssen. Je nach Steuersatz könnten dann in Deutschland erhebliche Steuern entstehen. -
Ersten oder Zweiten Wohnsitz
Ob Sie in der Schweiz den Ersten oder Zweiten Wohnsitz haben, spielt für die Besteuerung in Deutschland so lange keine Rollen, wie Sie in Deutschland überhaupt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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günstigste Konstellation
Die Frage was die günstigste Konstellation, auch im Hinblick auf den Wohnsitz ist, lässt sich unter Berücksichtigung Ihrer gesamten Lebenssituation beurteilen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema im Detail.