Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein – Sie steuern, wir beraten
Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein
Sie steuern, wir beraten
Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein Steuerberatungskanzlei C.T. Hertlein, Wiesloch

Blockheizkraftwerke

Bislang konnten Anschaffungskosten für Blockheizkraftwerke auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Das soll sich ändern.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 17.07.2015 sollen Blockheizkraftwerke künftig den Gebäuden als wesentlicher Bestandteil zugeordnet werden.

Das bedeutet, dass sich der Abschreibungszeitraum von 10 Jahren auf 50 Jahre erhöht.

Dadurch verringern sich die jährlichen Abschreibungen deutlich.

Auch ist die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags, welcher nur für bewegliche Wirtschaftsgüter in Frage kommt, nicht mehr möglich.

Es soll aber Vertrauensschutz für alle bis zum 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten Blockheizkraftwerke gewährt werden.

Nichts geändert hat sich daran, dass wenn ein bereits vorhandenes Blockheizkraftwerk durch ein neues ausgetauscht werden muss, die Kosten für den Austausch als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt werden können.

Ob die Verwaltungsmeinung zu der verlängerten Abschreibungszeit letzten Endes die Zustimmung der Finanzgerichte erfahren wird bleibt offen. Es kann sich lohnen für eine Abschreibungszeit von 10 Jahren zu kämpfen.

Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung wünschen.