Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vor Betriebseröffnung ist nunmehr möglich. Das bisher von Gesetzes wegen geforderte Merkmal der „Funktionsbezeichnung“ ist entfallen. Nicht mehr vorgeschrieben ist, dass das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen ist. Die früher erforderliche besondere Prüfung und Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entfällt ebenfalls (Bundestagsdrucksache 18 / 4902, 42 ff.). …